Mittelstandstrainer GmbH - Unternehmensberatung

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Unsere AGB

Mittelstandstrainer GmbH

§ 01  Allgemeines, Geltungsbereich, Gerichtsstand

  • Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  • Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.
§ 02  Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  • Unsere Angebote sind – sofern nichts anderes vereinbart – freibleibend. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete (Beratungs-) Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Unsere Leistungen sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber unserem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
  • Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
  • Soweit nichts anderes vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei wir dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleiben. Im Übrigen entscheiden wir nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter wir zur Erbringung geschuldeter Leistungen einsetzen oder austauschen.
§ 03  Zahlungsbedingungen

  • Wir sind lediglich dann verpflichtet, Änderungsverlangen unseres Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen unserer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist.
  • Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf unseren Aufwand oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führen wir in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die geschuldeten Leistungen ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
  • Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, sind wir berechtigt, hierzu eine gesonderte Beauftragung zu verlangen.
  • Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder über den Projektsachstand werden diesem Formerfordernis nur dann gerecht, wenn sie von beiden Vertragsparteien bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet sind.
§ 04  Vertrauliche Informationen, Datenschutz

  • Wir sind verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unseres Auftraggebers, die uns im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung unseres Auftraggebers erfolgen. Diesbezüglich sind wir verpflichtet, auch alle zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Bestimmung zu verpflichten.
  • Wir sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die uns anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 05  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Unsere Auftraggeber sind verpflichtet, uns nach besten Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere haben unsere Auftraggeber alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  • Auf Verlangen hat unser Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen, Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 06  Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  • Das Entgelt für unsere Dienste sowie die Einzelheiten der Zahlweise werden im Einzelfall vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist – sofern nichts anderes vereinbart – ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart, haben wir neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
  • Mangels besonderer Vereinbarung werden Rechnungen mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
  • Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
  • Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 07  Haftung

  • Wir haften für durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit (mit-) verursachte Schäden nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  • Im Übrigen haften wir nur für Schäden, wenn und soweit sie von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers stets auf solche Schäden, mit denen er vernünftigerweise rechnen musste. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien.
  • Wir haften nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
  • Schadensersatzansprüche können nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, nachdem unser Auftraggeber von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies gilt nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist.
§ 08  Schutz des geistigen Eigentums

  • Wir haben dafür einzustehen, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  • Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir Urheber. Der Auftragnehmer erhält in diesen Fällen eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen.
§ 09  Zurückbehaltungsrecht, Aufbewahrung von Unterlagen

  • Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an den uns überlassenen Unterlagen, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung unserem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
  • Nach Ausgleich unserer Ansprüche aus dem Vertrag haben wir alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter uns aus Anlass der Auftragsausführung übergeben haben. Dies gilt nicht für Unterlagen, die in Folgeprojekten zur Anwendung kommen können.
  • Unsere Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß § 9 Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 10  Seminare, Workshops

  • Der Vertrag zu angebotenen Seminaren/Workshops kommt aufgrund schriftlicher Anmeldung des Teilnehmers und schriftlicher Bestätigung durch uns zu Stande. Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, so wird dies umgehend mitgeteilt.
  • Unsere Angebote für firmeninterne Seminare/Workshops erfolgen schriftlich und behalten mangels besonderer Vereinbarung ihre Gültigkeit für drei Monate ab Erstellungsdatum des Angebots.
  • Bei firmeninternen Seminaren/Workshops obliegt die Organisation dem Auftraggeber. Dieser hat insbesondere für die Seminarausstattung (Beamer etc.) sowie für die sonstigen Bedingungen (Anforderungen an den Raum, Größe, Verpflegung etc.) zu sorgen. Der Auftraggeber hat sich insbesondere an die vereinbarte maximale Teilnehmerzahl zu halten.
  • Der Teilnehmer kann bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Wir haben dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die wir jedoch erst bei Stornierung kürzer als zehn Arbeitstage vor Beginn berechnen. Diese beträgt 50 % des vereinbarten Teilnahmeentgeltes. Bei Absagen kürzer als fünf Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten. Dem Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  • Bei firmeninternen Seminaren/Workshops kann bis vier Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei storniert werden. Bis drei Wochen vor dem Termin kann der Vertragspartner einmalig einen Ersatztermin benennen, andernfalls stellen wir den bereits geleisteten Vorbereitungsaufwand in Rechnung. Bei Nichterscheinen oder Absage kürzer als drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt. Bei Nichterscheinen oder Absage kürzer als fünf Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn berechnen wir die volle Seminar-/Workshop-Gebühr. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  • Die Teilnahme an einer Veranstaltung ist jederzeit übertragbar.
  • Wir behalten uns an den veranstaltungsbegleitenden Arbeitsmappen und Unterlagen Urheberrechte vor; derartige Unterlagen dürfen weder fotomechanisch noch elektronisch vervielfältigt werden. Diese sind nur für den persönlichen Gebrauch der Kursteilnehmer bestimmt und dürfen insbesondere nicht an Dritte weitergegeben
    werden.
  • Inhalt und Ablauf angebotener Veranstaltungen sowie Einsatz unserer Trainer können im Rahmen des Zumutbaren unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung geändert werden, ohne dass sich hieraus Rechte unseres Auftraggebers ergeben.
  • Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, ungeachtet sonstiger Gründe insbesondere, wenn für eine Veranstaltung nicht genügende Anmeldungen vorliegen (üblicherweise weniger als sechs Teilnehmer) oder die Veranstaltung aus sonstigen nicht von uns zu vertretenden Umständen abgesagt werden muss. In diesen Fällen werden bereits bezahlte Teilnahmeentgelte vollständig zurückerstattet, Schadensersatzansprüche stehen den Teilnehmern nicht zu.
§11  Höhere Gewalt

  • Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§12 Kündigung

  • Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag durch den Auftraggeber jederzeit, durch uns mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
§13 Sonstiges

  • Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
  • Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. § 3 Absatz 4 bleibt unberührt.